Statuten des Vereins «ethicSociety Switzerland»
1. Name und Sitz
1.1. Unter dem Namen «ethicSociety Switzerland» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.
1.2. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
1.3. Der Verein wird im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen.
2. Zweck
2.1. Der Verein fördert die ethische Reflexion in der Gesellschaft und trägt dazu bei, dass ethische Überlegungen in Entscheidungen und Handlungen in Alltag, Beruf, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft berücksichtigt werden.
2.2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks verfolgt der Verein insbesondere folgende Aktivitäten:
a) schafft und pflegt der Verein Plattformen für Austausch, Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Ethiker:innen sowie an Ethik interessierten Personen und Organisationen
b) stösst er öffentliche und fachliche Diskussionen zu ethischen Fragen an und unterstützt diese,
c) entwickelt, bündelt und vermittelt er ethische Kompetenz und bringt sie in gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Diskurse ein,
d) kann er Veranstaltungen, Bildungs- und Dialogformate, Beiträge, digitale Angebote und Projekte durchführen oder unterstützen, allein oder in Kooperation mit Dritten.
2.3. Der Verein ist ideell ausgerichtet. Er verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Allfällige Überschüsse werden ausschliesslich zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet.
3. Werte und Grundsätze
3.1. Der Verein bekennt sich zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte und setzt sich in seinen Tätigkeiten für ihren Schutz und ihre Förderung ein.
3.2. Jede Form der Diskriminierung von Personen oder Personengruppen – insbesondere aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Beeinträchtigung, Alter sowie sozialem oder wirtschaftlichem Status – ist im Rahmen der Vereinstätigkeit untersagt.
3.3. Der Verein ist politisch und religiös neutral und wahrt die weltanschauliche Vielfalt seiner Mitglieder.
3.4. Der Verein fördert freundschaftliche und respektvolle Beziehungen
a) zwischen seinen Mitgliedern und Organen sowie
b) zu Partnerorganisationen und zur Gesellschaft insgesamt im Sinne eines offenen, dialogorientierten Austauschs.
3.5. Organe und Mitglieder des Vereins achten auf Integrität, Transparenz, Fairness und einen sorgfältigen Umgang bei etwaigen Interessenkonflikten. Sie handeln im Einklang mit Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Vereins sowie den Grundsätzen guter Vereinsführung.
4. Mittel
4.1. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge,
b) Gönnerbeiträge,
c) Teilnahmegebühren an Veranstaltungen,
d) Erträge aus eigenen Projekten und Dienstleistungen,
e) Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen und der öffentlichen Hand,
f) Spenden, Legate und Zuwendungen aller Art,
g) zinslose oder verzinsliche Darlehen
4.2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Mitgliederkategorien (insbesondere Studierende, ordentliche Mitglieder, juristische Personen) werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in Rechnung gestellt. Es können reduzierte Beiträge und weitere Kategorien vorgesehen werden.
4.3. Mitglieder können den festgelegten Mindestbeitrag freiwillig überschreiten.
4.4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
5.2. Der Verein kennt insbesondere folgende Mitgliederkategorien:
a) Studierende,
b) ordentliche Mitglieder (natürliche Personen),
c) juristische Personen / Kollektivmitglieder,
d) Gönner:innen,
e) Ehrenmitglieder.
5.3. Die Mitgliederversammlung kann die Kategorien und deren Rechte und Pflichten in einem Reglement näher regeln.
5.4. Aufnahmegesuche sind in geeigneter Form (schriftlich oder elektronisch) an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5.5. Personen, die sich in besonderer Weise für den Verein oder die Ethik eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie können ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag befreit werden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6.2. Ein Austritt ist jeweils auf Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist mindestens 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
6.3. Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei
a) schweren oder wiederholten Verstössen gegen Statuten oder Reglemente,
b) Handlungen, die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schaden,
c) wiederholter Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz Mahnung.
6.4. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das betroffene Mitglied ist vorgängig anzuhören, soweit dies zumutbar ist.
6.5. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen Entscheids bei der Mitgliederversammlung Rekurs erheben. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7. Organe des Vereins
7.1. Die Organe des Vereins sind:
7.2. die Mitgliederversammlung,
7.3. der Vorstand,
7.4. die Revisionsstelle beziehungsweise Rechnungsprüfung.
8. Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr nach Abschluss des Geschäftsjahres.
8.3. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch (E-Mail) eingeladen.
8.4. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch an den Vorstand einzureichen.
8.5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Beschluss des Vorstands oder
b) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt. Die Versammlung hat spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
8.6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende unentziehbare Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Mitgliederkategorien,
f) Genehmigung des Jahresbudgets,
g) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
h) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle oder Rechnungsprüfenden,
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
j) Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses,
l) Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die ihr durch Gesetz, Statuten oder vom Vorstand vorgelegt werden.
8.7. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.8. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse und vollziehen Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
8.9. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
9. Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Gründungsmitglieder bilden den ersten Vorstand nach Beschluss der Gründungsversammlung.
9.2. Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem Co-Präsidium
b) dem/der Kassierer:in
9.3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.
9.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
9.5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) strategische und operative Führung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Ausarbeitung von Budget und Jahresrechnung,
e) Sicherstellung der Finanz- und Mittelbeschaffung,
f) Planung und Koordination der Vereinsaktivitäten, insbesondere der Plattformen und Veranstaltungen,
g) Erlass und Anpassung von Reglementen im Rahmen der Statuten,
h) Beschluss über die Anstellung und Beauftragung von Personen oder Dienstleistenden für operative Aufgaben.
9.6. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme eines allfällig direkt von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidiums, selbst. Er regelt die Ressorts (zum Beispiel Präsidium, Finanzen, Kommunikation, Mitgliederverwaltung, Events, Marketing) in einem Pflichtenheft oder Reglement.
9.7. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
9.8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
9.9. Sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg (zum Beispiel per E-Mail oder mittels geeigneter elektronischer Mittel) gefasst werden.
9.10. Die Mitglieder des Vorstands sind in der Regel ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Vergütung ihrer effektiven Spesen.
9.11. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten. Art und Umfang der Entschädigung werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen und im Budget ausgewiesen. Betroffene Vorstandsmitglieder treten bei Beschlüssen über ihre eigene Entschädigung in den Ausstand.
9.12. Der Verein kann mit Vorstandsmitgliedern oder Dritten Arbeits- oder Mandatsverträge abschliessen, insbesondere für Aufgaben der Geschäftsführung oder Projektleitung. Die Grundsätze dazu legt die Mitgliederversammlung fest.
10. Buchführung und Revisionsstelle / Rechnungsprüfung
10.1. Der Verein führt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts für buchführungspflichtige Vereine.
10.2. Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder zwei Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
10.3. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht mit Antrag.
10.4. Erreicht der Verein die gesetzlichen Schwellenwerte für eine ordentliche oder eingeschränkte Revision, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bei kleineren Verhältnissen kann die Mitgliederversammlung eine vereinfachte Rechnungsprüfung beschliessen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
11. Zeichnungsberechtigung
11.1. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien von zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
12. Haftung
12.1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
12.2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
13.1. Der Verein erhebt und bearbeitet von seinen Mitgliedern nur diejenigen Personendaten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben notwendig sind.
13.2. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
13.3. Mitgliederdaten (insbesondere Name, Kontaktangaben und Mitgliederkategorie) können den anderen Mitgliedern zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zugänglich gemacht werden, soweit dies erforderlich ist.
13.4. Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, behördlich angeordnet wird oder die betroffene Person eingewilligt hat, oder im Rahmen einer zulässigen Auftragsbearbeitung.
13.5. Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung der Personendaten nach den Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts und einer allenfalls auf der Website des Vereins veröffentlichten Datenschutzerklärung.
14. Auflösung des Vereins
14.1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
14.2. Wird die Auflösung beschlossen, so führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren einsetzt.
14.3. Bei einer Auflösung fällt ein allfälliger Liquidationserlös an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
15.1. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Januar 2026 in Luzern angenommen und sind am gleichen Tag in Kraft getreten.